260 StGB]). Im Fall, dass sich eine zunächst friedlich verlaufende Demonstration zu einer Zusammenrottung entwickelt und unbeteiligte Zuschauer, friedliche Demonstranten oder Passanten aufgrund einer Einkesselung der Polizei nicht in der Lage sind, sich aus einer solchen zu entfernen, mangelt es diesen am entsprechenden Vorsatz. Bei illegalen Demonstrationen, an denen notorisch Gewalttätigkeiten verübt werden oder ein entsprechender Aufruf vorgängig erfolgt ist, nehmen i.d.R. auch Mitläufer das Entstehen einer Zusammenrottung in Kauf. In solchen Fällen ist das Vorliegen eines Eventualvorsatzes entsprechend zu bejahen (HEIM-