Die Gewalttätigkeit ist nur Strafbarkeitsbedingung, braucht also vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.8 [zu Art. 260 StGB]).