In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er an einer Zusammenrottung teilnimmt und dies auch wollen bzw. in Kauf nehmen. Die Gewalttätigkeit ist nur Strafbarkeitsbedingung, braucht also vom Vorsatz nicht erfasst zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2).