Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht. Entwickelt sich eine zunächst friedliche legale oder illegale Demonstration zu einer Zusammenrottung muss der Teilnehmer, um der objektiven Tatbestandsmässigkeit zu entgehen, sich in einer juristischen Sekunde aus dieser begeben. Dies ist allerdings im Falle einer Einkesselung u.U. gar nicht mehr möglich (FIOLKA, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Art. 260 StGB). 20.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.