Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art. 260]). Nicht zu den Teilnehmern zu rechnen sind Personen, die sich in räumlicher Nähe zu den Zusammengerotteten erkennbar zusammenrottungsfremden Tätigkeiten hingeben (z.B. Verletzten helfen). Als mögliche zusammenrottungsfremde Tätigkeit kommt auch die Berichterstattung durch Journalisten in Betracht.