260 aStGB verdeutlicht, dass es nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint. […] Es genügt, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet» (BGE 108 IV 33 E. 3a; 124 IV 269 E. 2 [beide zu Art. 260 StGB]). Nur der passive, von der Zusammenrottung distanzierte Zuschauer ist demzufolge nicht als deren Teilnehmer zu qualifizieren (BGE 108 IV 36 E. 3a [zu Art.