Bei der vorausgesetzten Tat gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 98 IV 41 E. 6). Auch hinsichtlich der Beteiligung gelten dieselben Regeln wie bei Art. 260 aStGB. Das Bundesgericht hat betreffend Art. 260 aStGB verdeutlicht, dass es nicht auf die Intention des Täters, sondern auf den optischen Eindruck ankommen solle: «Objektiv nimmt an der Zusammenrottung teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht, dass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint.