Demzufolge liegt eine Zusammenrottung i.S.v. Art. 285 aStGB bei einer grösseren Zahl von Menschen vor, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer die öffentliche Gewalt bedrohenden Grundstimmung getragen wird. Wie viele Personen die Ansammlung umfassen muss, hängt von den Umständen ab (BGE 70 IV 213 E. 3; vgl. dazu eingehend Ziff. IV.20.4.2 hinten). Es bleibt unerheblich, ob die Ansammlung Gewalt-