1 aStGB in einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft. Das Tatbestandsmerkmal des zusammengerotteten Haufens entspricht der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch (Art. 260 aStGB). Im Gegensatz zu Letzterem richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Der Aufruhr muss zudem nicht zwingend öffentlich sein (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2). Demzufolge liegt eine Zusammenrottung i.S.v.