Die Gewalt kann in Form der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung auf den Körper erfolgen. Das blosse Errichten physischer Hindernisse wie das unbemerkte Einschliessen oder das Versperren eines Weges durch Blockaden sollte in Übereinstimmung mit der Praxis zu Art. 181 aStGB (implizit: BGE 119 IV 301; 108 IV 165) nicht als Gewalt qualifiziert werden. 20.1.6 Begehung in einem zusammengerotteten Haufen Wird die Tat, d.h. die Hinderung, Nötigung oder Tätlichkeit gemäss Art. 285 Ziff. 1 aStGB in einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft.