In Fällen, in denen Polizisten amten, muss folglich aufgrund ihrer Konstitution und Erfahrung die physische Einwirkung von einiger Intensität sein. Vorausgesetzt wird somit eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. An einer solchen fehlt es etwa bei einem leichten Rempeln im Rahmen eines «Gerangels» (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1.2 «simple bousculade»). Die Gewalt kann in Form der mittelbaren oder unmittelbaren Einwirkung auf den Körper erfolgen.