Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2; 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 m.w.H.). Aufgrund der extensiven Auslegung der Tathandlung des Hinderns sind allerdings kaum Fälle denkbar, bei denen eine Tätlichkeit nicht zugleich als Hinderung zu qualifizieren ist (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 285 StGB). 20.1.5 Durch Gewalt