In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 aStGB stimmt nach der Rechtsprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 aStGB überein. Ein