Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_386/2023 E. 1.1.2; 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1).