Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Vor Art. 285 StGB mit weiteren Hinweisen). 20.1.4 Hinderung an einer Amtshandlung und der tätliche Angriff Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186).