Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.1 u.a. mit Verweis auf BGE 142 IV 129 E. 2.1). Leidet die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was bereits die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Für die Beurteilung der Frage, ob Nichtigkeit vorliegt, sollen gemäss h.L. die Kriterien des öffentlichen Rechts massgebend sein. Nichtigkeit besteht gemäss der dort vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist.