285 StGB). 20.1.3 Begriff der Amtshandlung Eine Amtshandlung ist jede Handlung «innerhalb der Amtsbefugnisse» des Beamten bzw. der Behörde. Als solche hat grundsätzlich jede Betätigung in seiner bzw. ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 285 StGB). Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist.