77 20.1.2 Begriff der Beamten Zur Bestimmung der Personen, die als «Beamte» gelten, ist zunächst die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 aStGB massgebend. Gemäss der umfassenden Definition und deren extensiven Auslegung durch die Praxis fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben, d.h. eine dem Gemeinwesen zustehende öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllen, sei es auch nur vorübergehend (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Vor Art. 285 StGB).