2 Abs. 1 aStGB der Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (sog. passive Teilnahme). Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (sog. aktive Teilnahme).