Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Aufgrund des Sachverhalts sind vorliegend die Variante der «Hinderung einer Amtshandlung» oder die Variante des «tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung» denkbar. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird gemäss Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB der Teilnehmer mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (sog. passive Teilnahme).