34 Abs. 1 StGB). Da die vorliegend auszusprechenden Strafen nicht im kritischen Bereich der 180 Tagessätze zu liegen kommen werden, erweist sich das neue Recht auch hinsichtlich des Strafrahmens nicht als das mildere. Daher gelangt vorliegend das alte Recht – konkret das StGB mit Stand 1. Januar 2017 (aStGB) – zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).