Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 2 StGB, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich zum anwendbaren Recht nicht geäussert, obschon sich der Vorfall am BN.________(Datum) ereignet hat. Die relevanten Tatbestände (Art. 186 und Art. 285 StGB) blieben grundsätzlich unverändert.