Angesichts der Tatsache, dass der Entstehungsmechanismus seiner Verletzung bis zum Schluss unbekannt blieb, können auch aus seiner Weigerung, Angaben zum Sachverhalt zu machen, keine Schlüsse gezogen werden. Dass er an der oberinstanzlichen Verhandlung teilweise Aussagen machte (pag. 4232 ff.), ändert daran nichts. IV. Rechtliche Würdigung