Dafür war und ist die Beweislage nach Ansicht der Kammer insgesamt und hinsichtlich jeder einzelnen beschuldigten Person zu wenig dicht. Die Aussageverweigerung, welche ein gesetzlich vorgesehenes Recht jeder beschuldigten Person darstellt (Art. 158 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 113 Abs. 1 StPO), darf folglich nicht zu Lasten der Beschuldigten gewertet werden. Dies gilt insbesondere auch für den Beschuldigten AE.________. Angesichts der Tatsache, dass der Entstehungsmechanismus seiner Verletzung bis zum Schluss unbekannt blieb, können auch aus seiner Weigerung, Angaben zum Sachverhalt zu machen, keine Schlüsse gezogen werden.