durch die Einsatzkräfte weder möglich war die Liegenschaft zu verlassen, noch sich anderswie sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu distanzieren. Bei dieser Beweislage kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Erklärung von Seiten der beschuldigten Personen im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung (Ziff. III.12. vorne) vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen bzw. die Situation nach einer solchen gerufen hätte. Dafür war und ist die Beweislage nach Ansicht der Kammer insgesamt und hinsichtlich jeder einzelnen beschuldigten Person zu wenig dicht.