75 18. Die Aussageverweigerung im Besonderen und Beweisergebnis Zusammenfassend kann gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht geklärt werden, wer von den Beschuldigten vom Räumungszeitpunkt Kenntnis hatte oder diesen zumindest erahnte, wie viele Personen Gewalthandlungen gegen die Einsatzkräfte ausübten, wer die Verbarrikadierungen errichtete und wer zumindest davon wusste, wer das Vermummungsmaterial, die Pyrotechnika und die Wurfgeschosse vorbereitete und wer von diesen Vorbereitungen zumindest Kenntnis hatte.