Der Vorwurf gemäss Anklageschrift gegen den Beschuldigten AE.________, wonach er selber anlässlich der Hausräumung insbesondere Pyrotechnika gegen die Einsatzkräfte einsetze (inkl. Verweis auf die «Brandwunde» an seiner linken Hand) lässt sich somit nicht nachweisen. Vielmehr bleibt unklar, wie die erlittene Verletzung entstanden ist.