4227 Z. 27 ff.), nichts zu ändern. Sie vermag die Überzeugungskraft des schlüssigen Gutachtens und der glaubhaften Aussagen der sachverständigen Person nicht ernstlich zu erschüttern und stellt keinen triftigen Grund dar, welcher es dem Gericht ausnahmsweise erlauben würde, von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Hinzu kommt, dass auch das AT.________ (Spital) zu keinem Zeitpunkt eine Brandwunde diagnostizierte, sondern die Wunde als Rissquetschwunde qualifizierte. Der Vorwurf gemäss Anklageschrift gegen den Beschuldigten AE.