4251 Z. 20 ff.). Aus den gutachterlichen Ausführungen ergibt sich, dass die Verletzung sowohl durch Pyrotechnika, eine Gasgranate aber auch durch einen Gegenstand mit scharfen Kanten verursacht worden sein könnte. An dieser Beurteilung vermag die anderslautende Einschätzung des Zeugen AM.________, der gemäss seinen eigenen Aussagen durchaus Erfahrung mit Brandwunden hat und die Verletzung noch vor Ort anschaute und als Brandwunde (konkret eine Verbrennung 1. oder 2. Grades) beurteilte (pag. 4226 Z. 34 ff. und pag. 4227 Z. 27 ff.), nichts zu ändern.