Ebenso nachvollziehbar sind seine Ausführungen, wonach keine Hinweise bestehen, dass der Beschuldigte AE.________ zum Verletzungszeitpunkt Pyrotechnika selbst in der geschlossenen Hand gehalten hat. Zudem konnte er auch nachvollziehbar erklären, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung entstehen könne, wenn die Pyrotechnika mit einem Holzstock gehalten werde, Versuche zum Abbrennverhalten und Verletzungspotential der konkreten Pyrotechnika durchgeführt werden müssten (pag. 4251 Z. 20 ff.).