von einer Gasgranate getroffen worden sei (pag. 3597 f.). Der Gutachter bestätigte im Rahmen seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, dass keine Hinweise auf eine Einwirkung vorliegen würden, welche nicht mechanischer Natur sei (pag. 4249 Z. 7 f.). Es seien keine Hinweise auf gröbere Russantragungen sichtbar (pag. 4249 Z. 36) und ein konkreter Entstehungsmechanismus könne nicht abgeleitet werden (pag. 4250 Z. 6 f.). Die Wunde spreche aber eindeutig gegen ein Halten von Pyrotechnika in der geschlossenen Hand (pag. 4250 Z. 21 f.) und er könne keine Hinweise auf Verbrennungen erkennen (pag. 4250 Z. 43).