Eine Entstehung der Verletzung mit Aufreissen der Haut und Muskulatur beispielsweise durch einen Gegenstand oder ein Widerlager mit scharfen Strukturen sei ebenfalls denkbar (pag. 3597). Auf konkrete Frage führte der Gutachter aus, bei einer Explosion von in der Hand gehaltener Pyrotechnika seien Verletzungen an der Handinnenseite, an den Fingerbeugeseiten und allenfalls auch Zeichen einer thermischen Einwirkung an der Haut in der Wundumgebung zu erwarten. Vorliegend würden demgegenüber keine solchen Hinweise bestehen, wonach der Beschuldigte AE.________ Pyrotechnika zum Verletzungszeitpunkt selbst in der Hand gehalten habe.