Im Aktengutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde zunächst der Sachverhalt, wie er den medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, zusammengefasst wiedergegeben. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Kantonspolizei Bern gemäss ihrem Bericht vom 19. April 2023 (recte: 17. April 2023 [pag. 3587]) am BN.________(Datum) im Rahmen der Hausräumung weder ausserhalb noch innerhalb des Gebäudes Gasgranaten eingesetzt habe. Zudem wurde erwähnt, dass es sich bei den für die Erstellung des Aktengutachtens zur Verfügung gestellten Bilder, um Ausdrucke von eingeschränkter Qualität handle, weshalb die Beurteilung nur eingeschränkt möglich sei (pag.