am BN.________(Datum) eine Verletzung an der linken Hand davontrug. Nicht erstellt ist hingegen, wie er sich diese Handverletzung zugezogen hat. Der Beschuldigte AE.________ selbst verweigerte diesbezüglich seine Aussagen gänzlich. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass es sich um eine Brandwunde handle und schliesst daraus, dass der Beschuldigte AE.________ Pyrotechnika eingesetzt habe (vgl. Ziff. III.10. und III.14.1 vorne). Vor oberer Instanz wurden zur Handverletzung des Beschuldigten AE.________ weitere Abklärungen getroffen und insbesondere beim Institut für Rechtsmedizin ein Aktengutachten sowie beim AT.