450 Z. 474 ff.). Nach Ansicht der Kammer kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass das Sitzen im Kreis belegt oder indiziert, dass die angetroffenen Personen während den Gewalthandlungen eine Einheit bildeten und alle das gewalttätige Geschehen auf irgendeine Weise mittrugen oder zumindest mittragen wollten. 17.10 Hat sich der Beschuldigte AE.________ an der Gewalt gegen die Einsatzkräfte beteiligt, indem er mit pyrotechnischem Material hantierte? Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte AE.________ am BN.________(Datum) eine Verletzung an der linken Hand davontrug.