Der Strafkläger AI.________ relativierte seine Aussage, wonach sich die Beschuldigten untereinander kannten schliesslich gleich selbst, indem er ausführte, dass sich vielleicht nicht alle gleich gut gekannt hätten. Schliesslich konnten die Einsatzkräfte die Anhaltung auch räumlich beschreiben, indem sie übereinstimmend ausführten, dass die Beschuldigten mit dem Rücken zur Wand gesessen seien und der Straf- und Zivilkläger AG.________ konnte sich noch an die Raumtrennung erinnern, welche auch auf der Fotodokumentation des KTD ersichtlich ist (pag. 616). Insgesamt wirken die Aussagen der Einsatzkräfte zur Anhaltesituation erlebnisbasiert und äusserst glaubhaft. Es ist damit erstellt, dass