Sie hätten sich ruhig verhalten und es seien zwei drei Sprüche gefallen. Es habe keine sinnvolle Kommunikation stattgefunden, wie oder warum der Einsatz passiert sei oder ob man dies anders hätten lösen können. Man habe eine Person nach der anderen aus der Gruppe rausnehmen und nach unten führen können (pag. 346/23 Z. 102 ff.). Auf die Frage, ob er die angehaltenen Personen als eine Einheit bzw. Gruppierung empfunden habe, antwortete der Strafkläger AI.________ mit «ja» und erklärte, dass sie miteinander gesprochen und sich gekannt hätten. Vielleicht nicht alle gleich gut, aber sie hätten sich untereinander gekannt.