Der Strafkläger AI.________ führte zur Anhaltung aus, dass die Beschuldigten mit den Händen in die Luft gestreckt auf dem Boden gesessen seien und gesagt hätten, dass sie sich ergeben würden. Eine Person sei verletzt gewesen (pag. 346/20 Z. 73 ff.). Auch er gab an, dass die Anhaltung sehr ruhig verlaufen sei im Verhältnis zu den Vorfällen im Treppenhaus. Es habe keine Widersetzungen gegeben (pag. 346/23 Z. 80 ff.). Die Personen seien alle auf dem Boden mit dem Rücken zur Wand im Kreis gesessen (pag. 346/23 Z. 90 f.). Sie hätten sich ruhig verhalten und es seien zwei drei Sprüche gefallen.