71 Polizei ins Lächerliche gezogen (pag. 346/5 Z. 124 f.). Es habe nicht so gewirkt, dass eine Person froh darum gewesen sei, dass die Polizei eingetroffen sei (pag. 346/5 Z. 129). Auch mache es keinen Sinn, dass sich eine Person in eine Gruppierung einbinde und sich mit den anderen Personen in einen Raum begebe, wenn sie sich tatsächlich hätte distanzieren wollen. Seines Wissens sei niemand auf die Polizei zugegangen und habe gesagt «Gott sei Dank sind Sie da» (pag. 346/5 Z. 144 ff.). Der Strafkläger AI.