346/41 Z. 94 ff.). Die Personen seien mehr oder weniger Schulter an Schulter am Boden gesessen (pag. 346/41 Z. 106). Er habe nicht wahrgenommen, dass eine Person froh über das Erscheinen der Polizei gewesen sei (pag. 346/41 Z. 116). Seiner Meinung nach sei es ganz klar eine Gruppierung gewesen, alle seien zusammen in einem Raum gewesen. Niemand habe gross etwas gesagt (pag. 346/42 Z. 120 f.). Es habe keine Person gegeben, welche sich in irgendeiner Form distanziert hätte (pag. 346/42 Z. 124). Der Strafund Zivilkläger AG.