Nicht überzeugend ist unter den gesamten Umständen schliesslich auch das Argument, die anwesenden Personen hätten die Polizei («117») anrufen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es ab Beginn der Intervention weder möglich war die Liegenschaft zu verlassen, noch sich anderswie sicht- oder hörbar von den Gewalthandlungen zu distanzieren.