und C.________ glaubhaft schilderten, keine Möglichkeit darstellte, sich an das Fenster oder auf den Balkon zu begeben, erscheint ebenso nachvollziehbar. Nicht zuletzt wurde auch die AQ.________ (Strasse) für jeglichen Verkehr gesperrt, da die Situation zu gefährlich wurde (pag. 262). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass es für die anwesenden Personen möglich war, sich via Fenster oder Balkon als «Unbeteiligte» erkenntlich zu machen. Nicht überzeugend ist unter den gesamten Umständen schliesslich auch das Argument, die anwesenden Personen hätten die Polizei («117») anrufen können.