Dasselbe gilt für die weiteren vorgebrachten Distanzierungshandlungen des Rausgehens auf die Balkone oder sich Zeigen an den Fenstern. Es ist erstellt, dass die Polizei ausserhalb des Gebäudes zwecks Fassadenabsicherung Gummischrot einsetzte und den Mehrzweckwerfer im Einsatz hatte (vgl. u.a. pag. 346/47 Z. 313 ff., pag. 2497 Z. 34 ff.). Nach den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________ wussten diese nicht was draussen vor sich ging und nahmen einzig wahr, dass draussen (Gummischrot) geschossen wurde (pag. 380/9 Z. 270 f.). Dass es unter diesen Umständen, wie die Beschuldigten AC.________ und C.______