4205 Z. 10) um ein düsteres Treppenhaus. Es wäre realitätsfremd, unter diesen Umständen davon auszugehen, dass es für die anwesenden Personen möglich war, sich (ohne Ausrüstung und Schutzmasken) in das Geschehen hinein zu begeben und sich via Treppenhaus in einer unteren Etage von den Gewalthandlungen abzugrenzen. Die Aussagen der Beschuldigten AC.________ und C.________, wonach dies nicht möglich gewesen sei, erscheinen vor diesem Hintergrund äusserst nachvollziehbar und glaubhaft. Dasselbe gilt für die weiteren vorgebrachten Distanzierungshandlungen des Rausgehens auf die Balkone oder sich Zeigen an den Fenstern.