Es habe sich einfach so ergeben. Er habe mitbekommen, dass «A.________» [gemeint der Beschuldigte A.________] zu diesem Zeitpunkt mit einem Anwalt telefoniert habe (pag. 373 Z. 262 f.). Auf die Frage, weshalb er sich nicht distanziert und der Polizei gestellt habe, sagte der Beschuldigte C.________, er habe Angst gehabt, sich von dort wegzubewegen, wo er gewesen sei, weil es überall geknallt habe. Er wisse nicht, wie er das hätte machen sollen (pag. 380/11 Z. 321 f.). Auch vor oberer Instanz führte er gleichbleibend und glaubhaft aus, dass er sich nicht hinaus getraut habe und erklärte, dass es geknallt habe («tätscht het») und der Rauch gekommen sei (pag. 4219 Z. 13 f.).