aus Angst nicht ergeben hätten, sei unglaubhaft. Alle hätten sich am Schluss in den Kreis gesetzt und sich solidarisiert (pag. 4200 Z. 1 ff.). Der Straf- und Zivilkläger AK.________ führte vor oberer Instanz aus, die Räume, Fenster und Balkone seien frei gewesen und man sich hätte bemerkbar machen können (pag. 4212 Z. 35 ff.). Zur Situation im Treppenhaus während der Räumung gab er vor oberer Instanz an, es habe viel Rauch gehabt, als Feuerwerkskörper gezündet worden seien. Die Feuerlöscher, welche eingesetzt worden seien, hätten die Sicht schlecht gemacht, so dass er seine Kollegen teilweise nicht mehr gesehen habe (pag. 4212 Z. 12 ff.).