2497 Z. 21 ff.). Er selber habe nicht mitbekommen, dass Reizstoffe eingesetzt worden seien. Er selber habe draussen Gummischrot eingesetzt, als die Polizei mit Feuerwerkskörpern und anderen Gegenständen beworfen worden sei. Sie hätten nicht gegen alle Personen geschossen, die am Fenster gestanden seien. Auf die anwesenden Personen sei erst eingewirkt worden, nachdem diese Gegenstände geworfen hätten (pag. 2497 Z. 34 ff.). Vor oberer Instanz führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ zusätzlich aus, die Beschuldigten hätten auch die Polizei («117») anrufen können. Die Polizei habe niemanden angetroffen, der die Liegenschaft frühzeitig hätte verlassen wollen. Dass sich einige Personen