Am Anfang hätten sich die beschuldigten Personen vom vierten Stock in die unteren Stockwerke begeben können, danach sei der Abgang durch das Mobiliar verbarrikadiert gewesen (pag. 346/44 Z. 215). Zum Mitteleinsatz der Polizei führte er aus, dass draussen mehrmals Gummischrot geschossen worden sei (pag. 346/47 Z. 319 f.). Ob im Innern des Hauses Gummischrot eingesetzt wurde, wisse er nicht (pag. 346/47 Z. 323 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger AK.________ an, ab Beginn des Einsatzes sei ein Dialog nicht möglich gewesen. Sie seien direkt beworfen worden. Es sei gar nicht versucht worden, mit der Polizei zu reden (pag. 2497 Z. 21 ff.).