2493 Z. 31 ff.). Der Strafkläger AI.________ führte ebenso aus, dass es möglich gewesen wäre, sich in einer unteren Etage aufzuhalten. Es wäre auch möglich gewesen, sich zu einem Fenster zu begeben und auf sich aufmerksam zu machen (pag. 346/24 Z. 137 ff.). Im Treppenhaus hätte man hingegen nur erschwert auf sich aufmerksam machen können, weil der Weg verbarrikadiert gewesen sei (pag. 346/24 Z. 144). Der Straf- und Zivilkläger AK.________ gab an, dass man sich in einem Zimmer hätte aufhalten, sich an einem Fenster oder auf dem Balkon zeigen