Daraufhin bejahte er die Frage, ob man die Liegenschaft also nicht habe verlassen, sich aber in eine Wohnung hätte zurückziehen können (pag. 2493 Z. 16 ff.) und schilderte weiter, man hätte sich auch auf der Terrasse zurückziehen und sich gegenüber der Polizei bemerkbar machen können. Man hätte sich distanzieren können (pag. 2493 Z. 20 ff.). Auf Vorhalt des polizeilichen Mitteleinsatzes gegen die Fassade des Gebäudes führte der Straf- und Zivilkläger AG.________ aus, dass jeder Polizist für den Einsatz von Gummischrot ausgebildet sei. Dies sei kein «Moorhuhnschiessen». Zudem sei es auch möglich gewesen, sich in fensterlose Räume zurückziehen (pag. 2493 Z. 31 ff.).